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Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Algemeines, Geltungsbereich, Definitionen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung aller – auch zukünftiger – Verträge zwischen der Redlink GmbH und natürlichen Personen, Unternehmern, juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: „Vertragspartner“, „Auftraggeber“).

1.2 Somit gelten für alle Rechtsgeschäfte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Redlink GmbH als vereinbart. Redlink erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Homepage der Redlink GmbH unter redlink.at unter dem Link „AGB“ uneingeschränkt eingesehen und abgerufen werden.

1.4 Abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen und haben somit keine Gültigkeit.

2. Zustandekommen des Vertrags

2.1 Sämtliche Angebote von Redlink sind nach Ablauf der im Angebot angegebenen Frist freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Mündliche, telefonische, telegrafische, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc. werden für Redlink erst dann verbindlich, wenn sie von Redlink schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung) oder erfüllt werden. Stillschweigen von Redlink gilt nicht als Zustimmung.

2.2 Offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) berechtigen Redlink wahlweise zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung der vereinbarten Preise und Leistungen.

2.3 Vereinbarungen durch Mitarbeiter oder sonstige Vertreter von Redlink, die nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsschluss bzw. zur Abgabe verbindlicher Willenserklärungen ausgewiesen sind, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die zur Vertretung von Redlink nach außen berechtigten Personen.

3. Vertragsgegenstand & -dauer

3.1 Redlink entwickelt und liefert als Auftragnehmer eine für den Vertragspartner als Auftraggeber individuelle Softwarelösung und erbringt Softwarepflege- und Supportleistungen für diese Software, wobei der tatsächliche Inhalt und Umfang der Entwicklungs-, Softwarepflege- und Supportleistungen in den einzelnen mit dem Vertragspartner abzuschließenden Verträgen definiert werden.

3.2 Die Entwicklung individueller Software für den Vertragspartner durch Redlink erfolgt nach Art und Umfang der vom Vertragspartner richtig und vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Vertragspartner zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.

3.3 Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom Auftraggeber bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.

4. Leistungsumfang

4.1 Redlink verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang zu erfüllen. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Ausarbeitung von Softwarekonzepten
  • Erstellung von Indigvidualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

4.2 Die Ausarbeitung individueller Softwarekonzepten und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Vertragspartner vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Vertragspartner zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Vertragspartner bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Vertragspartner.

4.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die Redlink gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Vertragspartner zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

4.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Vertragspartner. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Vertragspartner ausreichend dokumentiert Redlink zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

4.5 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Redlink verpflichtet, dies dem Vertragspartner sofort anzuzeigen. Ändert der Vertragspartner die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann Redlink die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Vertragspartners oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Vertragspartner, ist Redlink berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Redlink angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Vertragspartner zu ersetzen.

5. Leistung und Entwicklungsmodus

5.2 Die vertraglich vereinbarten Leistungen zur Entwicklung von Individualsoftware werden seitens Redlink durch den Einsatz entsprechender Softwareentwicklungsteams erbracht. Das von Redlink gestellte Softwareentwicklungsteam arbeitet nach der bekannten agilen Softwareentwicklungsmethode “Jira”, wo fixe, in der Regel zweiwöchige Zeiteinheiten - genannt “Sprint” - als Arbeitseinheiten definiert werden. Am Ende eines jeden Sprints wird ein Teil der zu entwickelnden Software geliefert (“Increment”).

5.2 Das Liefermodell entspricht einer kontinuierlichen Bereitstellung von Software Increments, wobei die atomare Einheit “Sprints” sind. Die Leistungen werden entweder nach einem Zeitabrechnungsmodell (“Time and Material”), also nach hierfür aufgebrauchter Zeit oder als gleichbleibende Sprint Pauschale verrechnet. Redlink hat pro Sprint die vertraglich vereinbarten Stundensumme zu liefern und darüber Buch zu führen, welche Leistungen in welchem Zeitraum geliefert wurden. Diese Aufzeichnungen sind dem Vertragspartner auf Wunsch zugänglich zu machen.

5.3 Sofern nicht anders vereinbart, wird die Software auf der Infrastruktur von Redlink entwickelt und dem Vertragspartner für die Produktion auf seine Infrastruktur übermittelt.

5.4 Als Leistungsort werden die Geschäftsräumlichkeiten von Redlink an deren Firmensitz festgelegt.

6. Lieferung der Software

6.1 Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm und die Dokumentation dem Vertragspartner durch Übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner oder durch Datenfernübertragung überlassen werden. Der Versand von körperlichen Gegenständen (Software, Datenträgern, Waren, Dokumentationen, etc.) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

6.2 Vertraglich vereinbarte Lieferfristen können von Redlink nur dann eingehalten werden, wenn der Vertragspartner zu den von Redlink vorgegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten, Mitarbeiter und Unterlagen richtig und vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

6.3 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, welche sich durch einen Verstoß des Vertragspartners gegen diese Verpflichtungen ergeben, sind von Redlink nicht zu vertreten und führen nicht zum Verzug von Redlink. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.

6.4 Jeder unvorhergesehene Umstand und jeder Fall höherer Gewalt bei Redlink oder den Lieferanten von Redlink, die die rechtzeitige Lieferung des Vertragsgegenstandes durch Redlink behindern, verzögern oder unmöglich machen, wie z.B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Brand, Aussperrung oder Streik, Fehlen von Materialien, Betriebs- oder Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel, etc., sowie andere von Redlink nicht zu vertretende Umstände sind von Redlink nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen Redlink wahlweise dazu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Liefertermin angemessen, zumindest um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben.

6.5 Redlink gerät nur aufgrund einer Mahnung durch den Vertragspartner in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen mindestens zwölf Arbeitstage betragen.

6.6 Dem Vertragspartner steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.

7. Rechte am Vertragsgegenstand

7.1 Zu den Arbeitsergebnissen gehören die aus der Tätigkeit von Redlink in Planung, Entwicklung, Forschung, Systemberatung, Wartung oder Verwaltung geschaffenen geschäftliche Datensammlungen (Datenbanken, Grafiken, Multimedia-Anwendungen, etc.) und Datenverarbeitungsprogramme in Quellen und Objektform sowie die bei dieser Entwicklung entstandenen Verfahren, Spezifikationen, Berichte sowie Dokumentations- und Schulungsmaterial über Analyse, Entwurf, Test, Installation, Einsatz und Wartung der Datensammlungen und Datenverarbeitungsprogramme.

7.2 Redlink räumt dem Vertragspartner das ausschließliche, weltweite und zeitlich unbeschränkte Recht ein, all jene Arbeitsergebnisse, die aus der Tätigkeit von Redlink für den Vertragspartner entstehen, sowie die Software, ohne jegliche Beschränkung zu nutzen, zu bearbeiten, zu verwerten und weiter zu lizenzieren, insbesondere erwirbt der Vertragspartner alle Eigentums- und Immaterialgüterrechte.

7.2a Redlink und dem Vertragspartner steht es frei, vor Vertragsabschluss zu vereinbaren, die Ergebnisse der Entwicklung als Open Source Software und/oder mit einer freien Lizenz zu versehen. Diese Vereinbarung ist schriftlich zu erfassen. Die Benutzungs- und Verwertungsrechte richten sich nach der eingesetzten Lizenz.

7.3 Redlink setzt Open Source und freie Software ein. All jene Teile der Software, die aus offenen Quellen (“Open Source”) oder auf Basis von quelloffener Software entwickelt wurden, unterliegen allfällig Rechten Dritter und sind somit nicht Teil der festgehaltenen exklusiven Rechtseinräumung. Redlink wird diese Teile der gelieferten Software als solche kennzeichnen bzw. bei der Einbindung quelloffener Software die jeweiligen Lizenzbestimmungen beilegen.

7.4 Die Rechtseinräumung entsteht automatisch mit der vollständigen Bezahlung der Leistung durch den Vertragspartner an Redlink. Zur Ausübung der Rechte bedarf es keinerlei weiterer Zustimmung von Redlink.

7.5 Redlink sichert zu, dass sie sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen hat, die erforderlich sind, um dem Vertragspartner die vereinbarten Verwertungsrechte einzuräumen und den Rechten des Vertragspartners keine Rechte Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Vertragspartner nach schriftlicher Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm Redlink nicht innerhalb angemessener Frist eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der vertragsgemäßen Software verschafft.

7.6 Redlink wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen von Redlink gegen den Vertragspartner erheben, soweit solche Ansprüche nicht auf einem Verhalten des Vertragspartners beruhen. Der Vertragspartner darf von sich aus, solche Ansprüche nicht anerkennen, andernfalls verliert er seine Ansprüche gegen Redlink. Der Vertragspartner ermächtigt Redlink, soweit gesetzlich möglich, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen und wird diesbezüglich alle erforderlichen Handlungen und Unterlassungen, im Falle eines Rechtsstreites insbesondere eine Streitverkündung gemäß § 21 ZPO, unaufgefordert unverzüglich vornehmen. Der Vertragspartner hat Redlink unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter zu unterrichten. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche Redlink zu vertreten hat, kann Redlink auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Der Vertragspartner sicher zu, Redlink bei der Abwehr behaupteter Ansprüche durch Dritte angemessen zu unterstützen.

8. Preis, Zahlung, Vorbehalt

8.1 Alle von Redlink angegebenen Preise verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Es gilt der bei Vertragsabschluss mit dem Vertragspartner gültige Preis.

8.2 Die Rechnung wird jeweils am Ende eines Sprints mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum abgerechnet. Skonto wird nicht gewährt. Abweichende Zahlungsmodalitäten sind bei Vertragsabschluss schriftlich zu fixieren.

8.3 Bei Zahlungsverzug und im Falle der Stundung berechnet Redlink jährliche Zinsen zumindest in der gesetzlichen Höhe (§ 456 UGB, § 1333 Abs. 2 ABGB). Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, beispielsweise für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, sind vom Vertragspartner vollständig zu ersetzen. Sollte Redlink darüberhinausgehende Zinsen infolge einer erforderlichen Kreditaufnahme in Anspruch nehmen, so ist sie berechtigt, auch diese vom Vertragspartner zu verlangen. Redlink ist berechtigt, darüber hinaus gehende Zinsen in der von ihren Banken für Kredite verlangten Höhe zu verlangen.

8.4 Zahlungen sind ausschließlich an Redlink zu leisten und haben nur im Falle des Zahlungseinganges bei Redlink schuldbefreiende Wirkung. Zahlungen des Vertragspartners an Vertreter oder Dritte ohne Zustimmung von Redlink haben für den Vertragspartner keine schuldbefreiende Wirkung.

8.5 Die von Redlink gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.

8.6 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch Redlink. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen Redlink, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Vertragspartner zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist Redlink berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

8.7 Ist der Vertragspartner mit einer sich aus dem Vertragsverhältnis angeforderten oder mit einer sonstigen Zahlungspflicht, auch aus früheren Rechtsgeschäften, gegenüber Redlink in Verzug, ist Redlink – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Vertragspartner einzustellen und / oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus diesen oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen oder ihre eigenen Leistungen einzustellen, Sicherheiten zu verlangen und allenfalls gelieferte Software wieder zurückzufordern, ohne dass dies den Vertragspartner von seiner Leistungspflicht entbindet.

8.8 Ein Rücktritt vom Vertrag durch Redlink liegt durch diese angeführten Handlungen nur dann vor, wenn der Rücktritt von Redlink ausdrücklich dem Vertragspartner gegenüber erklärt wird.

8.9 Sollten sich die Vermögensverhältnisse bzw. die Bonität des Vertragspartners verschlechtern, ist Redlink berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Vorauszahlungen zu verlangen oder das Entgelt sofort fällig zu stellen

8.10 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um von Redlink ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen. Die Abtretung von dem Vertragspartner gegen Redlink zustehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche oder anderen Forderungen an Dritte ist unzulässig.

8.11 Der Vertragsgegenstand bleibt unbeschadet aller übrigen Bestimmungen dieser AGB jedenfalls bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Redlink. Redlink behält sich alle sonstigen Rechte an den Vertragsgegenständen (z.B. Programme, Source Code und Dokumentation) bis zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahren gestellt, ist Redlink berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann Redlink weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners.

8.12 Der Vertragspartner hat Redlink bei drohendem oder aktuellem Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut, insbesondere bei Pfändung, sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich unaufgefordert über die Rechte der Redlink zu unterrichten. Darüber hinaus hat der Vertragspartner sofort alle erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu ergreifen und Redlink in der Abwehr solcher Ansprüche Dritter jede erforderliche Unterstützung zu leisten.

8.13 Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen von Redlink erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von Redlink.

8.14 Redlink ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluß eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.

8.15 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

8.16 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.

9. Leistungsstörungen & Gewährleistung

9.1 Redlink gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software vom Vertragspartner, gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird.

9.2 Redlink leistet dafür Gewähr, dass die Software nicht mit Rechten Dritter belastet ist und die nach dem abzuschließenden Vertrag an den Vertragspartner zu übertragenden Rechte vollumfänglich Redlink gehören und die Rechte von Redlink wirksam übertragen werden können.

9.3 Unter Mangel wird gegenständlich (auch) jede Störung und jeder Fehler an der Software verstanden. Ein Mangel liegt nur vor, soweit es sich um funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen handelt. Für geringfügige und/oder unerhebliche Mängel oder Minderungen wird keine Gewähr geleistet; insbesondere gilt dies für jene Mängel, durch die die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Benutzbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

9.4 Redlink leistet auch nicht Gewähr dafür, dass die Programme in der vom Vertragspartner getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder gänzlich fehlerfrei laufen oder dass alle Mängel beseitigt werden können. Ein Mangel ist auch dann nicht von Redlink zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber vorgegebenen Aufgabenstellung oder der unzureichenden oder fehlerhaften Mitwirkungspflicht des Vertragspartners beruht oder die Funktionen den Anforderungen des Vertragspartners nicht genügen; die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Vertragspartner eigenmächtig Änderungen an der Software vornimmt bzw. vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen. Ferner übernimmt Redlink keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen etc. zurückzuführen sind.

9.5 Den Vertragspartner trifft in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von Redlink eine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 UGB. Der Vertragspartner hat die Rüge schriftlich unter Bekanntgabe einer genauen Beschreibung des Problems / Mangels vorzunehmen. Allfällige Funktionsstörungen sind vom Vertragspartner unverzüglich und detailliert schriftlich bekanntzugeben.

9.6 Die Gewährleistung umfasst die Mangeldiagnose und die Mangelbeseitigung. Redlink unterstützt den Vertragspartner bei der Suche nach Mangel und Mangelursache. Wenn der Vertragspartner nicht nachweisen kann, dass der Mangel Redlink zuzuordnen ist, ist Redlink berechtigt, die von ihr diesbezüglich erbrachten Leistungen dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

9.7 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

9.8 Den berechtigten Gewährleistungsansprüchen des Vertragspartners wird primär durch Verbesserung, welche Vorrang vor Preisminderung und Wandlung hat, entsprochen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl von Redlink durch Mangelbeseitigung, durch eine entsprechende Änderung der Software, durch Überlassung eines neuen Programmstandes, durch Lieferung einer neuen Software oder dadurch, dass Redlink zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der Vertragspartner hat Redlink entsprechend zu unterstützen; insbesondere ist Voraussetzung für jede Mangelbeseitigung, dass Redlink vom Vertragspartner alle notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und dass Redlink während der Normalarbeitszeit des Vertragspartners der uneingeschränkte Zugang zu Hard- und Software ermöglicht wird. Ein neuer Programmstand ist vom Vertragspartner jedenfalls zu übernehmen, es sei denn, dies führt für den Vertragspartner zu unangemessenen und nicht zumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.

9.9 Der Vertragspartner kann die Wandlung oder die Preisminderung nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Verbesserung des Mangels durch Redlink trotz einer schriftlich gesetzten angemessenen, mindestens 30-tägigen Nachfrist endgültig fehlschlägt.

9.10 Jedweder Anspruch auf Ersatz für eine (versuchte oder erfolgreiche) Mängelbeseitigung durch den Vertragspartner selbst oder durch Dritte (Ersatzvornahme) gegen Redlink ist ausgeschlossen.

9.11 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

9.12 Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe

10. Schadensersatz und Haftung

10.1 Redlink haftet dem Vertragspartner für die von ihr nachweislich verschuldeten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, mit Ausnahme von Personenschäden. Die Beweislast dafür, dass Redlink vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, trifft den Vertragspartner. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Redlink beigezogene Dritte zurückzuführen sind.

10.2 Die Haftung von Redlink für sämtliche Ansprüche des Vertragspartners aus oder im Zusammenhang mit dem abgeschossenen Vertrag ist, unabhängig vom Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, mit insgesamt € 10.000,- begrenzt.

10.3 Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt Redlink in keinem Fall eine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten, Datenverluste, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, etc.

10.4 Sofern Redlink das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Redlink diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

10.5 Ersatzansprüche des Vertragspartners gegenüber Redlink – gleich, aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und Schädigers.

10.6 Redlink übernimmt keinerlei Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

10.7 Jegliche über die Bestimmungen dieser AGB hinausgehende Haftung von Redlink, egal, aus welchem Rechtsgrund, wird ausgeschlossen.

10.8 Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

11. Geheimhaltung & Loyalität

11.1 Redlink verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten

11.2 Redlink und der Vertragspartner verpflichten sich, alle wechselseitig zugehenden, ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen vertraulich zu behandeln und nur insoweit zu verwenden, als dies zur Auftragserfüllung notwendig ist.

11.3 Redlink wird die Regeln des Datenschutzrechtes beachten. Redlink ist unwiderruflich befugt, die Daten Vertragspartner im zur Auftragserfüllung notwendigen Ausmaß automationsunterstützt zu speichern und zu verarbeiten.

11.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Redlink sowie alle den Vertragsgegenstand betreffenden Informationen, egal welcher Art und welchen Inhalts sowie den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages streng geheim zu halten.

12. Urheberrecht und Nutzung

12.3 Redlink erteilt dem Vertragspartner nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages von Redlink erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei Redlink. Durch die Mitwirkung des Vertragspartners bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von Redlink zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

12.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Vertragspartner unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

12.3 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Vertragspartner gegen Kostenvergütung bei Redlink zu beantragen. Kommt Redlink dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

12.4 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Vertragspartner gegen Kostenvergütung bei Redlink zu beauftragen. Kommt Redlink dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

12.5 Wird dem Vertragspartner eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

13. Aufhebung des Nutzungsrechtes

13.1 Bei Verletzung wesentlicher Vertragsbedingungen, insbesondere Verstoß des Vertragspartners gegen die Zahlungsverpflichtungen, kann Redlink dem Vertragspartner die Nutzungsbefugnisse jederzeit entziehen.

13.2 In diesem Fall hat der Vertragspartner unverzüglich alle Leistungen, Lieferungen und Kopien an Redlink herauszugeben und gespeicherte Software zu löschen. Er hat seine diesbezügliche Erledigung gegenüber Redlink schriftlich zu bestätigen.

13.3 Bei ordentlicher Beendigung des Auftragsverhältnisses (Beendigung des Software Entwicklungsvertrages) wird Redlink unaufgefordert alle von ihren erstellten Programmen oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erhaltenen Unterlagen und Arbeitsergebnisse, ohne Zurückhaltung von Kopien herausgeben und etwaige Kopien auf sonstigen Speichermedien löschen.

14. Softwarepflege und Support

14.1 Redlink bietet dem Vertragspartner gegen gesondertes Entgelt entsprechende Support- und Software-Pflegeleistungen für die seitens Redlink entwickelte Software nach Beendigung der Entwicklung bzw. Abnahme der Software durch den Vertragspartner an.

14.2 Der Leistungsumfang des Supports umfasst die Entgegennahme der vom Vertragspartner gemeldeten Anfragen, die fernmündliche (telefonische) Beratung und/oder die Beratung per E-Mail bei der Bedienung der durch Redlink entwickelten Software.

14.3 Die Software Pflegeleistungen umfassen seitens Redlink zur Verfügung gestellte neue Versionen („Updates“) der entwickelten Software, falls dies für die Aufrechterhalten der abgenommenen Lauf- und Funktionsfähigkeit oder dies auf Grund eines Security bzw. Sicherheitsupdate seitens der von Redlink verwendeten Frameworks erforderlich ist.

14.4. Für die Erbringung der Softwarepflege- und Supportleistungen ist der Abschluss eines eigenen Softwarepflege- und Supportvertrages zwischen Redlink und dem Vertragspartner erforderlich.

15. Sonstige (Dienst-)Leistungen

15.1 Sonstige (Dienst-)Leistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Verträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

16. Garantie

16.1 Redlink garantiert für die Dauer des von ihr betriebenen Unternehmens dem Vertragspartner die Fehlerfreiheit des von ihr entwickelten Software-Codes.

16.2 Diese Garantie entfällt, wenn der Vertragspartner eigenmächtig Änderungen am Software-code vornimmt bzw. vorgenommen hat oder durch Dritte vornimmt bzw. hat vornehmen lassen.

17. Gebühren

17.1 Werden im Zusammenhang mit der Vertragserrichtung eines diesen AGB unterliegenden Vertrages und/oder im Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben fällig, so trägt diese – unbeschadet einer allfälligen Solidarhaftung im Außenverhältnis – der Vertragspartner alleine, der Redlink diesbezüglich schad- und klaglos halten wird. Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung trägt jener Vertragsteil, der sich ihrer bedient.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von Redlink als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.

18.2 Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu diesen AGBs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens dieses Formerfordernisses. Festgehalten wird, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Ebenso müssen alle vertraglichen Vereinbarungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen schriftlich erfolgen.

18.3 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Redlink ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit Redlink konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

18.4 Redlink ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

18.5 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen, und zwar von Redlink und dem Vertragspartner, ist der Geschäftssitz von Redlink in 5020 Salzburg.

18.6 Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag resultierende Streitigkeiten wird das für die Stadt Salzburg sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart.

18.7 Auf sämtliche, insbesondere diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, unter Ausschluss der Verweisungs- und Zurückverweisungsnormen des internationalen Privatrechtes. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird einvernehmlich ausgeschlossen.

18.8 Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) vor und stehen zwingende Bestimmungen des KSchG der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der AGB die diesbezüglichen zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben jedoch vollinhaltlich aufrecht.

18.9 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

18.10 Solange Redlink nicht eine andere Zustelladresse zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Vertragspartners mit der Wirkung, dass sie dem Vertragspartner als zugekommen gelten.